Entsorgungspflicht

Ab 2024 gilt die gesetzliche Vorgabe, dass Lebensmittelabfälle aussortiert und getrennt bei Haushalten und Betrieben abgeholt werden müssen. Für Inhaber von Betrieben bedeutet das eine neue Art der Handhabung in der Küche, im Service, im Verkauf und möglicherweise in Personalbereichen.

Die Gemeinde ist für die Lebensmittelabfälle zuständig, die von Betrieben aussortiert werden, und hat somit als einzige Institution die Genehmigung und den Auftrag, die Abfälle bei Betrieben abzuholen.

Was beinhaltet die Entsorgungspflicht?

Alle Betriebe, bei denen Lebensmittelabfälle anfallen, unterliegen der Entsorgungspflicht. Beispiele für solche Abfälle sind:

  • Reste ausgegebener Mahlzeiten.
  • Unverkäufliche Lebensmittel aus Supermärkten, Restaurants und Kantinen.
  • Lebensmittelabfälle aus Personalbereichen.
  • Flüssiges Speisefett.

Alle Lebensmittelabfälle müssen von der Verpackung getrennt werden, bevor sie in der für Lebensmittelabfälle vorgesehenen Papiertüte entsorgt werden.

Was beinhaltet die Entsorgungspflicht NICHT?

  • Flüssige Lebensmittelabfälle, bei denen es sich nicht um Fette handelt, wie Milch, Saft, Kaffee und dergleichen.
  • Abfälle aus dem Herstellungsprozess in der Lebensmittel- und Fertigungsindustrie. Beispiele dafür sind Bäckereien, Metzgereien, Brauereien usw.